Betriebsratsblog des DGB Bildungswerks

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AGG-Schulung ist auch ohne konkrete betriebliche Konflikte erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG

13.03.08 (AGG, Allgemein, Betriebsratsschulung)

p1.jpgDas LAG Hessen hat am 25.10.2007 eine viertägige Schulung mit dem Titel “Das neue allgemeine Gleichheitsgesetz” für einen Betriebsratsvorsitzenden für erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG befunden, ohne dass konkrete Konfliktpunkte im Betrieb dargelegt werden mussten. Den Einwand des Arbeitgebers, der Betriebsrat hätte statt dessen an einer eintägigen Inhouse-Schulung teilnehmen sollen, hatte das Gericht nicht gelten lassen.
- Große Bedeutung des AGG für die Betriebsratsarbeit -

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit dieser Entscheidung der Wichtigkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Rechnung getragen. Viele Aspekte des AGG seien – so führte das Gericht aus – für die Arbeit eines Betriebsrats von Bedeutung. Die Materie des Gesetzes berühre das einzelne Arbeitsverhältnis vom Zeitpunkt der Anbahnung bis zur Beendigung.

Das viel diskutierte und umstrittene AGG könne einzelne Personalmaßnahmen und Stellenausschreibungen betreffen aber auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere § 17 Abs. 1 AGG fordere Arbeitnehmervertretungen auf, zugunsten “diskriminierungsanfälliger” Beschäftigungsgruppen tätig zu werden und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz in geplanter und systematischer Weise zu fördern.

- Hohe Qualität des Seminars -

Das vom Betriebsrat für den Vorsitzenden ausgesuchte viertägige Seminar trug diesen Aspekten Rechnung. Es befasste sich mit dem Schutzbereich des AGG, den möglichen Formen und individualrechtlichen Auswirkungen von Diskriminierungen wie auch den Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats, den gerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten und der Ausarbeitung einer Musterbetriebsvereinbarung für die Regelungen des AGG.

- Inhouse-Schulung reicht nicht aus -

Die eintägige Inhouse-Schulung, die der Arbeitgeber als Alternative angepriesen hatte, konnte diesen Anforderungen, so das Gericht, dagegen nicht gerecht werden. In einem Tag sei nur ein kurzer Überblick in einem Schnelldurchgang möglich.

Für eine Vertiefung des Stoffes und die Einübung von Handlungsmöglichkeiten sowie die Ausarbeitung einer Musterbetriebsvereinbarung bräuchte es dagegen mehrere Tage. In der Literatur würden hier drei Tage als ausreichend angesehen, aber auch vier Tage seien durchaus noch verhältnismäßig.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit habe der Betriebsrat die betriebliche Situation und die finanziellen Belastungen des Arbeitgebers ausreichend berücksichtigt. Die Schulungskosten seien mit einer Seminarpauschale in Höhe von EUR 650,– und Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Höhe von EUR 338,–.noch üblich und vertretbar.

- Darlegung konkreter betriebsbezogene Anlässe nicht erforderlich -

Regelmäßig habe ein Betriebsrat einen aktuellen betriebsbezogenen Anlass darzulegen, wenn er ein Seminar benötige, um seine Betriebsratsarbeit sachgerecht wahrnehmen zu können. Gehe es aber um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht, könne auf eine Darlegung eines konkreten Anlasses verzichtet werden. Denn: Diese Kenntnisse seien unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit.

Diese Grundsätze gelten – so das Gericht – auch, wenn eine Kodifizierung erfolge, die mannigfache individualrechtliche und kollektivrechtliche Auswirkungen auf die Betriebsratstätigkeit habe – dies sei bei dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der Fall.

Hinzu komme, dass das AGG nicht nur dafür konzipiert sei, bei vorliegenden Diskriminierungen Handlungsmöglichkeiten zu geben. Vielmehr setze es früher an und sei darauf ausgerichtet, Diskriminierungen gar nicht erst entstehen zu lassen.

Es gehe darum, die Beteiligten zur eigenständigen von konkreten Anlässen unabhängigen Überprüfung bestehender Strukturen, Verhaltensweisen, interner Abläufe und Anweisungen von Betriebs- und anderer Kollektivvereinbarungen anzuhalten, um auf diese Weise Diskriminierungspotenziale zu erkennen und zu eliminieren.

LAG Hessen, Beschl. v. 25.10.2007 – 9 TaBV 84/07

Aktualisierung
Der Arbeitgeber hat inzwischen gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt. Es ist zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht AGG-Schulungen denselben Stellenwert einräumen wird wie das LAG Hessen und die Sachlage ebenso bewerten wird.
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