Betriebsratsblog des DGB Bildungswerks

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Zwischen Aufsichtsratmandat und Betriebsratsamt hin- und hergerissen – BAG würdigt Spannungsfeld

18.05.09 (Allgemein, Kündigung, wirtschaftliche Angelegenheiten)

bundesarbeitsgericht.jpgGerade im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise wird immer wieder der Vorwurf laut, Aufsichtsräte hätten eindringlicher fragen und kontrollieren müssen. Auch die Belegschaftsinteressen der Unternehmen sollten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mehr im Auge haben, wenn es um Beteiligungen oder Übernahmen geht. Wie haarig das Spannungsverhältnis für ein Aufsichtsratsmitglied sein kann, das gleichzeitig dem Betriebsrat angehört und auch dessen Interessen vertritt, zeigt eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Ein Aufsichtsratsmitglied erfuhr innerhalb seines Mandats von den geheimen Plänen seines Unternehmens, eine amerikanische börsennotierte Konkurrenzgesellschaft im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots zu übernehmen. Um den Kauf zu finanzieren, erwog der Arbeitgeber die Minderheitsbeteiligung durch einen externen Investor. Die Pläne waren ausdrücklich streng geheim.

- Aufsichtsrats- und Betriebsratsmitglied sah Bedrohung durch Heuschrecke -

Das Aufsichtsratsmitglied erkannte die Gefahr, die die Beteiligung von externen Investoren mit sich bringen kann. Es befürchtete massive Konsequenzen für sein Unternehmen und dessen Belegschaft. Auch fühlte sich das Betriebsratsgremium nicht genügend vom Arbeitgeber informiert. So sah sich der Kollege verpflichtet, seine Betriebsratskollegen in einer Betriebsratssitzung über die Pläne des Arbeitgebers zu informieren. Dabei nannte er das zur Übernahme in Aussicht genommene Unternehmen nicht und bat darum, die Informationen nicht ins Protokoll aufzunehmen. Den externen Investor bezeichnete er als „Heuschrecke“.

Als der Arbeitgeber von der Weitergabe der geheimen Informationen erfuhr, reagierte er rigoros: Er ließ den Mitarbeiter gerichtlich als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 103 Abs. 3 AktG abberufen. Was noch schlimmer war: Er kündigte den Mitarbeiter fristlos wegen Verstoßes gegen die ihm als Aufsichtsratsmitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht und gegen seine arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflicht. Der Betriebsrat ließ seinen Kollegen zum Glück nicht hängen und verweigerte die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG.

Der Arbeitgeber klagte sich durch alle Instanzen – und verlor. Das Bundesarbeitsgericht nahm das Spannungsverhältnis ernst, in dem sich der Mitarbeiter befunden hatte.

Das BAG begründete seine Entscheidung wie folgt: Der wichtige Grund, der für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB erforderlich ist, müsse sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Das gelte für Betriebsratsmitglieder wie für Aufsichtsratsmitglieder.

- Amts- oder Arbeitsverhältnispflichtverletzung – das ist hier die Frage! -

Begingen Betriebsratsmitglieder eine Pflichtverletzung, sei also immer zu gucken, ob eine Pflichtverletzung aus dem Amts- oder aus dem Arbeitsverhältnis vorliege. Seien beide Bereiche betroffen, könne zwar grundsätzlich eine Kündigung gemäß § 626 BGB wirksam sein. Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation eines Betriebsratsmitglieds sei aber ein besonders strenger Maßstab an das pflichtwidrige Verhalten und auch an die Schwere des Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis anzulegen.

Dies gelte auch für Betriebsratsmitglieder, die gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder seien und Pflichtverletzungen aus dem Aufsichtsratsmandat begingen. Verstoße ein Arbeitnehmer allein gegen seine Pflichten aus dem Aufsichtsratsmandat, käme daher als Sanktion die Abberufung aus dem Aufsichtsrat gemäß § 103 Abs. 3 AktG in Betracht, nicht aber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wenn zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliege, käme eine Kündigung nur zum Zuge, wenn die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer seien, dass jede weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unzumutbar erscheine.

Inwieweit sich im vorliegenden Fall die Pflichtverletzung aus dem Aufsichtsratsmandat auf die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis niederschlug, ließ das Bundesarbeitsgericht dahinstehen. Denn es schüttelte noch ein anderes Argument aus dem Ärmel, das die fristlose Kündigung bereits unverhältnismäßig sein ließ.

- Prognoseprinzip wischt Kündigung vom Tisch -

Bei verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigungen gelte das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung sei demnach nicht die Sanktion für die erfolgte Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen in der Zukunft. Die vergangene Pflichtverletzung müsse sich noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liege vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden könne, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch zukünftig in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Maßgebend sei hier auch die Frage, ob es mildere Mittel gebe, Vertragsverstöße in Zukunft zu verhindern.

Habe ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wie im vorliegenden Fall nach erfolgter Abberufung gemäß § 103 Abs. 3 AktG keinen Zugang mehr zu Informationen, deren Weitergabe eine weitere Vertragsverletzung mit sich bringen könnte, sei regelmäßig davon auszugehen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Auch habe sich im vorliegenden Fall das typische Spannungsfeld verwirklicht, in dem ein Aufsichtsratsmitglied steht, das gleichzeitig Betriebsratsmitglied ist. Dieses sei von gegensätzlichen Interessen gekennzeichnet, die zumindest mitursächlich für die Pflichtverletzung waren. Von einer nachhaltigen Vertrauensstörung zwischen Arbeitgeber und dem Mitarbeiter könne daher keine Rede sein, und die Kündigung sei daher unwirksam.

- Was, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtwidrig nicht informiert? -

Wenn auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfreulich ist, weil es die Konfliktlage angemessen wertete, so hat es doch eine spannende Frage in diesem Zusammenhang leider unbeantwortet gelassen:

Sind Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat seine Informationspflichten eindeutig rechtswidrig und nachhaltig verletzt?

Dafür spräche, dass eine solche Annahme einer effektiven Betriebsratsarbeit sehr entgegenkommen würde. Auch würde es den Arbeitgeber unter Druck setzen, seinen Informationspflichten besser nachzukommen. Aber solange das Bundesarbeitsgericht hierzu keine eindeutige Aussage macht, sollten Aufsichtsratsmitglieder, die gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind, Vorsicht walten lassen. Der Fall zeigt, wie schmal der Grad ist, auf dem Interessenvertreter sich bewegen, wenn sie zweierlei Ämter wahrnehmen. Zum Glück hat dies auch das BAG hinreichend gewürdigt.

Textquelle:

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23.10.2008, 2 ABR 59/07

Bildquelle: Bundesarbeitsgericht

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Ein Kommentar

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