Betriebsratsblog des DGB Bildungswerks

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BAG rechtfertigt erneut niedrigere Sozialplanabfindungen für rentennahe Jahrgänge

16.06.09 (AGG, Abfindung, Allgemein, Betriebsänderung)

para2.jpgSozialplanregelungen, die rentennahe ältere ArbeitnehmerInnen von Abfindungen und anderen Sozialplanleistungen ausschließen oder ihnen niedrigere Leistungen zusprechen, sind rechtmäßig. Sie verstoßen weder gegen § 75 BetrVG, noch gegen § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG, noch gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Das Bundesarbeitsgericht hat diese gängige Rechtsprechung und Praxis am 26. Mai 2009 mit einem neuen Urteil bekräftigt.

Zweck eines Sozialplans ist es, die Nachteile, die ArbeitnehmerInnen durch eine Betriebsänderung entstehen, abzumildern. Dabei gilt der Gleichheitsgrundsatz, der in § 75 BetrVG verankert ist: Jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen wegen ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität, hat zu unterbleiben.

- Gleiches gleich und Ungleiches ungleich -

Aber Vorsicht: Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht nur, Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches seiner Eigenart entspr. unterschiedlich zu behandeln. In Bezug auf das Alter der Betriebsangehörigen gilt hier in der Regel: Mit steigendem Alter sinken auch die Chancen der ArbeitnehmerInnen auf dem Arbeitsmarkt. Deswegen sind hier höhere Abfindungen eher gerechtfertigt als bei vergleichbaren jüngeren ArbeitnehmerInnen. Nähern sich ältere ArbeitnehmerInnen jedoch der Rente, können Sozialplanleistungen wieder niedriger bemessen werden oder sogar ganz wegfallen. Das gilt selbst dann, wenn ArbeitnehmerInnen, die vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, Einbußen bei der Rentenhöhe erleiden.

In dem jüngsten Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, hatte ein Arbeitnehmer eine Abfindung aus einer Klausel für „bis zu 59jährige“ beansprucht. Über 59 Jahre alte ArbeitnehmerInnen sollten – so sah es der Sozialplan vor – nach einer anderen Berechnungsformel lediglich Ansprüche auf niedrigere Leistungen haben. Beide Regelungen sah das Gericht als rechtmäßig und wirksam an. Eine Diskriminierung wegen Alters schloss es aus.

Textquelle:

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 50/09 über das Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 AZR 198/08 -

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